In einem der – bereits zitierten – Entscheide hat das Verwaltungsgericht ferner erkannt, dass die Prüfung sämtlicher verhältnismässigen Massnahmen (Art. 31 Abs. 2 LSV) zwar wohl nachvollziehbar begründete Darlegungen, welche Massnahmen geprüft, gewählt oder verworfen wurden, erfordert, nicht aber eine eigentliche Variantenprojektierung bzw. die Einholung verschiedener architektonischer Variantenstudien (VB.2019.00394 vom 27. Februar 2020, E. 5.3.3).