Entwicklung urbaner Wohn- und Lebensräume. Insgesamt, so das Bundesgericht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und in dieser Hinsicht abzuwägen, ob eine strikte Anwendung von Art. 22 USG zu einem Resultat führen würde, welches unter Einbezug aller Umstände zu einem unverhältnismässigen Ergebnis führen würde (BGE 145 II 189, E. 8.1; BGr 1C_568/2018 vom 4. Dezember 2019, E. 4.1). Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Streitfrage auch diese beiden Bundesgerichtsentscheide zitiert (VB.2019.00341 vom 27. Februar 2020, E. 6.2).