In der von den Baubehörden und Rechtsmittelinstanzen vorzunehmenden Interessenabwägung seien folgende Kriterien zu berücksichtigen: (1) die beabsichtigte Benützung des Gebäudes, (2) der Grad bzw. die Schwere der auftretenden Immissionsgrenzwertüberschreitungen, (3) die (hypothetische) Möglichkeit, das Baugrundstück allenfalls einer höheren Empfindlichkeitsstufe zuzuteilen, (4) raumplanerische Überlegungen, mithin vor allem die Möglichkeit der Schliessung einer (ansonsten resultierenden) Baulücke im bebauten Gebiet) sowie (5) die Möglichkeit der Siedlungsverdichtung nach innen, insbesondere die Möglichkeit zur Schaffung von Wohnraum oder zur