In den späteren – in französischer Sprache ergangenen – Entscheiden hat das Bundesgericht klargestellt, dass es bei der Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 31 Abs. 2 LSV im Kern darum geht, ein öffentliches Interesse am Bau eines zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmten Gebäudes in einem Gebiet mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu definieren, wobei das blosse Interesse eines Grundstückseigentümers an einer besseren Ausnützung seines Grundstückes nicht genügt. In der von den Baubehörden und Rechtsmittelinstanzen vorzunehmenden Interessenabwägung seien folgende Kriterien zu berücksichtigen: