R1S.2020.05106 Seite 19 schritten sind, sofern deren Einhaltung nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreicht und mittels Lüftungsfenstern an den lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren Massnahmen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden könne (BGE 142 II 100, E. 4.6; siehe auch BGr 1C_106/2018 vom 2. April 2019, E. 4.3).