(BGE 142 II 100, E. 4.6; BGr 1C_313/2015 vom 10. August 2016). Wie strikt das Bundesgericht die Voraussetzung einer nicht wesentlichen Überschreitung der IGW gehandhabt haben will bzw. ab wann von einer wesentlichen Überschreitung der IGW auszugehen ist, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum vornherein ausschliesst, lässt sich der Praxis nicht mit Sicherheit entnehmen. Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte tagsüber um bis zu 4 dB (A) ist zumindest gemäss der Auffassung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) keine unwesentliche mehr (vgl. BGr 1C_106/2018 vom 2. April 2019, E. 4.6 am Ende).