Ferner müsse nach Massgabe der bundesgerichtlichen Praxis nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft wurden. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV komme nur als "ultima ratio" in Betracht. Letzteres lasse sich im Rahmen der textbausteinartigen Begründung der Baudirektion (Fachstelle Lärmschutz des Tiefbauamts) nicht nachvollziehen. Auch dem Lärmgutachten B. lasse sich nichts Weiterführendes entnehmen; es würden allein Ersatzmassnahmen zur Milderung der Auswirkungen der Grenzwertüberschreitungen beschrieben.