Eine lärmrechtliche Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) könne nach der einschlägigen Gerichtspraxis nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht wesentlich überschritten seien. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass bei einer Überschreitung von 4 dB (A) (tagsüber) nicht mehr von einer geringfügigen Überschreitung gesprochen werden könne. Bereits wegen des Verkehrslärms resultiere an verschiedenen Orten des Neubaus eine IGW-Über- schreitung von bis zu 10 dB (A) am Tag und 15 dB (A) in der Nacht. Unter Berücksichtigung des Bahnlärms würden mit grosser Wahrscheinlichkeit sogar die Alarmwerte überschritten.