R1S.2020.05106 Seite 14 rechtlichen Vorbehalt. Die rekurrentische Rüge, wonach der angefochtene Entscheid den Grundsatz der Einheit der Baubewilligung verletze, erweist sich als unbegründet. 3.1. Die Rekurrierenden wenden sich im Hauptpunkt gegen die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung.