2.8. Im Ergebnis – und in Nachachtung der vorstehenden rechtlichen Ausführungen in Erwägung 2.2.2 – sind aufgrund der rekurrentischen Rügen im angefochtenen Entscheid keine Nebenbestimmungen ersichtlich, welche den Rahmen einer auflageweisen Regelung (§ 321 Abs. 1 PBG) sprengen würden. Die auflageweise Regelung betrifft durchwegs untergeordnete Aspekte oder Aspekte, welche in der baubehördlichen Praxis regelmässig auflageweise bereinigt werden. Auch die Anzahl der Auflagen liegt durchwegs im üblichen Rahmen. Die materiell bedeutsame Auflage betreffend das Näherbaurecht zur Parzelle Kat.-Nr. 3 betrifft einen einfach zu behebenden