Zwar wird der Mangel lediglich auf den Schnitten 1-1 und 3-3 erkennbar. Für dessen Behebung ist jedoch klar, dass das (gestaltete) Terrain entlang der gesamten Westfassade so zu erstellen sein wird, dass im Verhältnis zur Schnittlinie bzw. dem fiktiven Kniestock die Gebäudehöhe nicht überschritten wird. 2.7.4. Die rekurrentische Rüge betreffend Gebäudehöhe bzw. Abgrabungen ist unbegründet. Angesichts der durchwegs untergeordneten Natur des Mangels und des geringen Aufwands zu dessen Behebung ist keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung ersichtlich.