Weil an der Westfassade des Gebäudes (im Bereich der Tiefgaragenabfahrt, weiter südlich im Bereich der Stützmauer) das Terrain abgegraben werden soll, ist, wie die Bausektion richtig ausführt, die Gebäudehöhe ab dem gestalteten Terrain (Art. 10 Abs. 2 BZO) überschritten. Da es sich um geringfügige Überschreitungen handelt, kann dem Mangel mit Nichtabgrabungen (bzw. de facto Wiederaufschüttungen) in Höhe von ca. 0,20-0,30 m begegnet werden. Weshalb die fragliche Auflage nicht genügend konkret sein soll, leuchtet nicht ein. Zwar wird der Mangel lediglich auf den Schnitten 1-1 und 3-3 erkennbar.