7a Abs. 1 BZO – welcher eine systemische Benachteiligung von Attikageschossen mit der Ausbildung eines fiktiven Kniestocks beseitigt – bis maximal 1 m (vorliegend: 0,55 m bzw. 0,57 m) über der Schnittlinie zwischen der Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens des Attikageschosses unter 45° anzulegen. Die Gebäudehöhe ab dem gewachsenen Terrain wird bis zu diesem Punkt voll ausgeschöpft. Weil an der Westfassade des Gebäudes (im Bereich der Tiefgaragenabfahrt, weiter südlich im Bereich der Stützmauer) das Terrain abgegraben werden soll, ist, wie die Bausektion richtig ausführt, die Gebäudehöhe ab dem gestalteten Terrain (Art. 10 Abs. 2 BZO) überschritten.