H.b) (Attikageschoss) […] abgeänderte Pläne einreichen und bewilligen lassen. R1S.2020.05106 Seite 13 2.7.3. Die Bauparzelle liegt in der Wohnzone W4. Demgemäss gilt gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 12,5 m. Diese ist gemäss Art. 7a Abs. 1 BZO – welcher eine systemische Benachteiligung von Attikageschossen mit der Ausbildung eines fiktiven Kniestocks beseitigt – bis maximal 1 m (vorliegend: 0,55 m bzw. 0,57 m) über der Schnittlinie zwischen der Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens des Attikageschosses unter 45° anzulegen.