Brüstungen von Dachterrassen seien von den Breitenbeschränkungen für Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten (Art. 7a Abs. 3 BZO). Gemäss den Gesuchsunterlagen halte das Attikageschoss teilweise das Dachprofil nicht ein, da die zulässige Gebäudehöhe vom gestalteten Terrain aus nicht eingehalten werde. Das Attikageschoss sei entsprechend zu korrigieren. Entsprechend enthält Dispositiv-Ziffer II.B.1.f die Auflage, die Bauherrschaft bzw. die verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft müsse dem Amt für Baubewilligungen (AfB) vor Baubeginn über die Erfüllung der Auflagen im Sinne der Erwägungen lit. H.b) (Attikageschoss) […]