2.7.2. Der angefochtene Entscheid enthält in Erwägung lit. H.b die Feststellung, Dachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse) müssten mit Ausnahme der nach § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten ein Profil einhalten, das auf den fiktiven Traufseiten unter Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe vom gewachsenen sowie vom neu gestalteten Terrain maximal 1 m über der Schnittlinie zwischen der Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens des Attikageschosses unter 45° angelegt wird (Art. 7a Abs. 1 BZO). Brüstungen von Dachterrassen seien von den Breitenbeschränkungen für Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten (Art.