R1S.2020.05106 Seite 12 fil bezogen auf das gestaltete Terrain nicht eingehalten und demgemäss zu korrigieren sei. Die private Rekursgegnerschaft hält dagegen, die maximal zulässige Gebäudehöhe werde unbestrittenermassen eingehalten. Tatsächlich werde die Gebäudehöhe ab dem gestalteten Terrain an zwei Stellen geringfügig (um 0,20 bis 0,30 m) überschritten. Die entsprechenden Mängel seien anhand der Schnitte 1-1 und 3-3 ersichtlich. Der Mangel könne problemlos durch eine Erhöhung des gestalteten Terrains korrigiert werden.