2.6.4. Die rekurrentische Rüge betreffend die Zugänglichkeit des projektierten Gebäudes für die Feuerwehr erweist sich als unbegründet. Die auflageweisen Regelung diesbezüglicher Sachverhalte entspricht der gängigen Praxis. 2.7.1. Die Rekurrentin rügt des Weiteren, die in Erwägung lit. H.b in Verbindung mit der Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer II.B.1.f des angefochtenen Entscheids statuierte Auflage sei viel zu unbestimmt. Den Erwägungen könne nicht entnommen werden, an welchen Stellen des Gebäudes das Dachpro-