bei einer Gesamthöhe der Leitern von 14 m) auszulegen und nicht mit Bezug auf die baurechtlichen Bestimmungen zur Gebäudehöhe (§§ 278 ff. PBG). Wie aus den von der privaten Rekursgegnerschaft eingereichten Plänen hervorgeht, lassen sich sämtliche Geschosse (inkl. Attikageschoss) im projektierten Gebäude mittels Leitern über die Ostfassade sowie eine an der Südfassade an der südöstlichen Ecke des Gebäudes platzierte Schiebeleiter erreichen. Die von der Bausektion verfügten Auflagen hinsichtlich der Zugänglichkeit für die Feuerwehr genügen mithin vollauf. Der privaten Rekursgegnerschaft stünde alternativ die Möglichkeit der Konzeption eines Sicherheitstreppenhauses offen.