Ist die Gebäudehöhe hingegen grösser als 13 m (oder geht es um eine Baute mit starker Personenbelegung), darf die abgewickelte Distanz vom Zugang bis zum Gebäudeeingang maximal 40 m betragen. Zugleich muss, sofern kein Sicherheitstreppenhaus vorhanden ist, eine gesamte Längsfassade vom Zugang aus für fahrbare Rettungsgeräte erreichbar sein (Abstand maximal 14 m; minimal 7 m). Der Begriff der Gebäudehöhe im Anhang der ZN ist diesbezüglich technisch bzw. nach der möglichen Einsatzhöhe von Feuer- wehr-Schiebeleitern (von in der Regel 13 m; bei einer Gesamthöhe der Leitern von 14 m) auszulegen und nicht mit Bezug auf die baurechtlichen Bestimmungen zur Gebäudehöhe (§§ 278 ff.