2.6.1. Die Rekurrierenden machen weiter geltend, die in Erwägung lit. J.a in Verbindung mit Dispositiv-Ziffern II.B.1.k und II.B.52 statuierten Auflagen würden nicht genügen. Feuerwehrfahrzeuge müssten mit Drehleitern eine gesamte Längsfassade des projektierten Gebäudes erreichen. Diese Forderung sei aufgrund der örtlichen Verhältnisse bei den gegebenen Gebäudeabmessungen nicht umsetzbar. Dem Bauentscheid sei nicht zu entnehmen, wie sich die Bausektion die Erfüllung dieser Auflage konkret vorstelle.