2.5.4. Anhand der im Rekursverfahren eingereichten Abänderungspläne bezüglich der Treppenhäuser weist die private Rekursgegnerschaft nach, dass sich eine Behebung des Mangels bzw. eine Vergrösserung des fraglichen Abstands auf 0,75 m – mittels einer Modifikation der Anordnung der Treppenstufen – ohne weiteres als gangbar erweist. Die Rekurrierenden haben diese Sachdarstellung replicando nicht weiter bestritten. Der Mangel erweist sich somit als untergeordnet. Daraus folgt, dass aufgrund der Vorbringen der Rekurrierenden punkto Behindertengerechtigkeit der Treppenhäuser ebenfalls nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung geschlossen werden kann.