abgeänderte Pläne, versehen mit dem Genehmigungsvermerk von Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, Bau und Energieeffizienz, einzureichen und bewilligen zu lassen hat. Dispositiv-Ziffer II.B.26.d des angefochtenen Entscheids hält fest, dass im Treppenhaus zwischen der Aus- R1S.2020.05106 Seite 9 senkante der Türleibung der Wohnungszugangstüren und dem Treppenabgang ein Abstand von mindestens 0,60 m vorhanden sein müsse.