Das Projekt weise – unter anderem – den Mangel auf, dass der im Treppenhaus konzipierte Abstand zwischen der Aussenkante der Türleibung der Wohnungszugangstüren und dem Treppenabgang weniger als 0,60 m betrage. Entsprechend statuiert der angefochtene Entscheid in Dispositiv-Zif- fer II.B.1.h die Auflage, dass die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft dem Amt für Baubewilligungen (AfB) vor Baubeginn über die Erfüllung der Auflagen gemäss Ziff. […] II.[B].26.d (Treppenhaus) […] abgeänderte Pläne, versehen mit dem Genehmigungsvermerk von Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, Bau und Energieeffizienz, einzureichen und bewilligen zu lassen hat.