2.5.2. Der angefochtene Entscheid hält in Erwägung lit. I.d fest, dass zufolge der Dimensionierung des rekursgegenständlichen Bauvorhabens (mehr als acht Wohneinheiten) alle Wohneinheiten für Menschen mit Behinderung rollstuhlgerecht erreichbar sein müssten und das Innere anpassbar. Das Projekt weise – unter anderem – den Mangel auf, dass der im Treppenhaus konzipierte Abstand zwischen der Aussenkante der Türleibung der Wohnungszugangstüren und dem Treppenabgang weniger als 0,60 m betrage.