2.5.1. Die Rekurrierenden rügen, für die in Erwägung lit. I.d in Verbindung mit Dispositiv-Ziffer II.B.26.d des angefochtenen Entscheids verlangte Vergrösserung der seitlichen Distanz zwischen Wohnungstür und Treppenabgang bestehe aufgrund der Pläne kaum Spielraum, weshalb die Auflage nicht rechtskonform sei (bzw. sein könne). Die private Rekursgegnerschaft macht namhaft, der Mangel lasse sich leicht beheben. Beim Treppenabgang könne eine Stufe weggelassen werden, sodass der Abstand zwischen dem Abgang und der Türe 0,75 m betrage. Die Stufe könne im Bereich des Zwischenpodests ergänzt werden.