2.4.1. Was weiter den Wegabstand zur S.-Strasse (Erwägung lit. G.f) angeht, hält die Bausektion in dieser Erwägung fest, dass das Bauvorhaben mit dem 1. Untergeschoss (bzw. der Tiefgarage) den Mindestabstand gegenüber dem Zufahrtsweg (S.-Strasse) von 3,50 m nicht einhalte. Die Rekurrentin verweist auf diese Erwägung. Weder die private Rekursgegnerschaft noch die Bausektion äussern sich diesbezüglich im Einzelnen.