2.3.3. Vor diesem Hintergrund entfällt die Anordnung der Auflage gemäss Dispo- sitiv-Ziffer II.B.1.e des angefochtenen Entscheids und ist diese ohne weiteres aufzuheben; die rekurrentische Rüge erweist sich insoweit als begründet. Gründe für die Annahme einer Verletzung der Einheit der Baubewilligung sind auf Basis der rekurrentischen Beanstandungen zur Stützmauer von vornherein nicht ersichtlich. Insoweit ist die Rüge unbegründet.