2.3.2. Die Sachdarstellungen der privaten Rekursgegnerschaft und der Bausektion wurden von den Rekurrierenden replicando nicht in Zweifel gezogen. Der durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass an besagter Stelle auf der Parzelle Kat.-Nr. 2 entlang der Grundstücksgrenze tatsächlich bereits eine massive, mehrere Meter hohe Stützmauer besteht (vgl. Foto 4).