R1S.2020.05106 Seite 7 Die Bausektion konzediert, dass ihr mit Bezug auf die fragliche Stützmauer ein Irrtum unterlaufen sei. Diese bestehe bereits, weshalb es keines Überbaurechts bedürfe. Da zwischen der Stützmauer und der projektierten Tiefgarage ein Erdkern von 0,80 m verbleibe, sei die Erstellung der letzteren bautechnisch ohne Schwierigkeiten möglich.