Die private Rekursgegnerschaft hält dem entgegen, dass die Auflage in Dispositiv-Ziffer II.B.1.e auf eine unzutreffende Interpretation der Baueingabepläne zurückzuführen sei. Die Bausektion sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, das Bauvorhaben sehe die Erstellung einer Stützmauer auf der benachbarten Parzelle Kat.-Nr. 2 (der Rekurrierenden) vor. Tatsächlich sei dort aber bereits eine Stützmauer vorhanden. Es brauche keine weitergehende Hinterfüllung, um den unterirdischen Gebäudeteil entlang der Grenze überdecken zu können. Die Situation auf der Nachbarparzelle werde nicht verändert.