2.2.5. Die rekurrentische Rüge betreffend den Bewilligungsvorbehalt in Sachen Näherbaurecht zur Parzelle Kat.-Nr. 3 erweist sich teilweise als begründet. Der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer II.B.1.d des angefochtenen Entscheids ist abzuändern wie folgt: "[Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft] dem Amt für Baubewilligungen betreffend die Erfüllung der Auflage im Sinne der Erwägung lit. G.a) (Grenzabstand) dieses Beschlusses die Zustimmung des Eigentümers Kat.-Nr. 3 nachzuweisen". Im Übrigen erweist sich die Rüge als unbegründet; eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung ist nicht ersichtlich.