Nach den Ausführungen der privaten Rekursgegnerschaft ist allein noch die definitive Schätzung des Wertes des Näherbaurechts ausstehend; eine provisorische erste Schät- R1S.2020.05106 Seite 6 zung der Schätzungskommission der Stadt Zürich liege vor. Unter diesen Umständen kann von einer verpönten "Baubewilligung auf Vorrat", welche die Behörden sowie die Rekursberechtigten zu einem vorzeitigen bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hinfällig werdenden Verfahrensaufwand zwingt, nicht die Rede sein.