3 ist die Stadt Zürich. Diese ist – was im Übrigen als gerichtsnotorisch gelten kann – bestrebt, entsprechende Näherbaurechte zu gewähren, wenn das dem Näherbaurecht zugrundeliegende Projekt eine besonders gute Gestaltung aufweist und keine öffentlichen Interessen gegen die Gewährung des Rechtes sprechen. (Provisorische) Bestätigungen der bei der Stadt Zürich intern zuständigen Sachbearbeiterinnen A. V. und A. B. über die Erfüllung dieser Anforderungen (E-Mails vom 16. Juli 2019 und vom 25. Oktober 2019) sind aktenkundig. Nach den Ausführungen der privaten Rekursgegnerschaft ist allein noch die definitive Schätzung des Wertes des Näherbaurechts ausstehend;