2.2.4. Hinsichtlich des Eintritts einer Bedingung ist eine gewisse Realisierungswahrscheinlichkeit erforderlich, ansonsten handelt es sich um eine verpönte "Baubewilligung auf Vorrat" (VB.2017.00540 vom 22. Januar 2020, E. 7.5, mit Hinweisen). Vorliegend ist diesbezüglich erheblich, dass die Erteilung des fraglichen Näherbaurechts nicht als mit erheblicher Unsicherheit bzw. besonderen Verfahrensaufwänden behaftet gelten kann. Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 3 ist die Stadt Zürich.