Aus diesem Grund muss vorliegend, da der Mangel ‒ nur, aber immerhin – durch den Nachweis eines Näherbaurechts (unter Mitwirkung eines Dritten) geheilt werden kann, der Gehalt von Dispositiv- Ziffer II.B.1.d teleologisch dergestalt reduziert werden, als dass eine baurechtliche Bewilligung (faktisch) unter Vorbehalt des Nachweises eines Näherbaurechts zur Parzelle Kat.-Nr. 3 als erteilt zu gelten hat. Dafür genügt es, den Wortlaut von Dispositiv-Ziffer II.B.1.d dergestalt anzupassen, als dass dem Amt für Baubewilligungen (AfB) vor Baufreigabe die Zustimmung der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 3 nachzuweisen ist bzw. sei.