Dennoch kann bzw. muss dieses Ergebnis vorliegend nicht zur zwingenden Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Wie erwähnt, ist die Frage der Zulässigkeit einer Regelung mittels Nebenbestimmungen im Wesentlichen mit Bezug auf das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) zu beantworten, und das Interesse am Fortbestand eines baurechtlichen Bewilligungsentscheids ist als gewichtig einzustufen.