Entgegen der vom Verwaltungsgericht in VB 89/0003 in RB 1989 Nr. 84 (noch) vertretenen Auffassung ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, mit einer Nebenbestimmung die Heilung eines Mangels zu verlangen, den der Bauherr nicht aus eigener Kraft, sondern nur durch Mitwirkung eines Dritten beheben kann, wie beispielsweise durch die Abtretung von Land oder die Einräumung einer Dienstbarkeit. Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung die konkreten Umstände des Einzelfalles bzw. die Frage, ob die erforderliche Berechtigung als einfach erhältlich gelten kann oder aber deren Erhalt mit erheblicher Unsicherheit bzw. besonderen Verfahrensauf-