Ausserdem können nach der Rechtsprechung auch bei Vorliegen verschiedener, für sich allein betrachtet kleinerer Mängel unter Umständen viele verschiedene Möglichkeiten der Mängelbehebung gegeben sein, sodass nicht klar ist, welche konkreten baulichen Änderungen die nebenbestimmungsweise Behebung der Mängel zur Folge haben wird. Auch in diesen Fällen fällt eine auflageweise Behebung der Mängel ausser Betracht (zum Ganzen VB.2020.00058 vom 30. April 2020, E. 4.2, mit Hinweisen; VB.2017.00830 vom 19. Juli 2018, E. 5.1, mit Hinweisen).