Das Projekt sei diesbezüglich zu korrigieren oder die Zustimmung der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.- Nr. 3 beizubringen. Entsprechend statuiert der angefochtene Entscheid in Dispositiv-Ziffer II.B.1.d, dass die Bauherrschaft bzw. die verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft dem Amt für Baubewilligungen (AfB) über die Erfüllung der Auflage im Sinne der Erwägung lit. G.a (Grenzabstand) abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen oder die Zustimmung der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 3 nachzuweisen habe.