2.2.1. Der angefochtene Entscheid erwähnt in Erwägung lit. G.a, dass die Grenzabstände (unter anderem) zur Parzelle Kat.-Nr. 3 nicht eingehalten würden. Diesbezüglich sei in den Gesuchsunterlagen kein Näherbaurecht ersichtlich. Der Grenzabstand zur Parzelle Kat.-Nr. 3 betrage beim Projekt statt der gemäss Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung (BZO) erforderlichen 11 m lediglich 3,5 m. Das Projekt sei diesbezüglich zu korrigieren oder die Zustimmung der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.- Nr. 3 beizubringen.