1. Die Rekurrierenden sind als Eigentümerin bzw. als Bewohner der Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. 2, welche unmittelbar an das Baugrundstück Kat.-Nr. 1 grenzt, vom rekursgegenständlichen Bauvorhaben besonders betroffen und daher im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung gegen die angefochtenen Entscheide legitimiert. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2.1. Die Rekurrierenden rügen vorab eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung. Die erforderlichen Korrekturen würden zahlreiche Aspekte des Bauprojekts wie Grenzabstände (Erwägung lit. G.a des ange-