B. Hiergegen gelangten R. und B. F. mit fristgerechter Rekursschrift vom 13. August 2020 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der angefochtenen baurechtlichen Entscheide und die Verweigerung der nachgesuchten Bewilligungen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. C. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2020 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.