{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\n8.4.\nDass am projektierten Baukörper – wie die Rekurrierenden dies sehen –\ndie einzelnen, durch Loggien geprägten Bereiche gegenüber den ostseitig\nausgerichteten Bereichen mit (Schlaf-)Zimmern sowie den westseitig ausgerichteten Erschliessungs-, Bad- und Küchenbereichen optisch eigenständig in Erscheinung treten würden, trifft offenkundig nicht zu. Die Aussenbereiche der Loggien bilden mit den weiteren umbauten Räumen eine\neinheitliche Fassaden- und (im 3. Obergeschoss; hypothetisch) eine einheitliche Trauflinie. Der Baukörper weist eine einheitliche Materialisierung\nund Farbgebung auf. Dementsprechend sind auch die einzelnen Fassadenelemente durchgehend einheitlich gestaltet und schliessen auf der gleichen Höhe ab. An der Westfassade ist diese Fassaden- bzw. Trauflinie\ndurchgehend. An der Ostfassade stehen die beiden jeweils durchgehenden\nFassaden- und Trauflinien im nördlichen und südlichen Gebäudebereich in\nleichten Winkel zueinander, können aber – anders als am beschriebenen\nBeispiel eines Quergiebels angebauter Nachbarhäuser – angesichts dieser\n\nR1S.2020.05106 Seite 42\neben nur leichten Abwinklung keinesfalls als optisch uneinheitlich gelesen\nwerden. Ebenso sind diese einzelnen Fassadenelemente der Ostfassade\ndurchgehend einheitlich gestaltet und schliessen auf der gleichen Höhe ab.\nInsoweit kann nach Massgabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgert werden, dass das Fassadendrittel im Sinne von § 292\nPBG für verschiedene Gebäudebereiche separiert bestimmt und eingehalten werden müsste (vgl. VB.2017.00802 vom 19. Juli 2018, E. 6.4.2). Es\nkann der privaten Rekursgegnerschaft ferner nicht versagt werden, das gesamte gemäss § 292 PBG zulässige (an der Gesamtlänge der nach Osten\nbzw. leicht nach Nordosten ausgerichteten Ostfassade zu bestimmende)\nFassadendrittel im leicht nach Nordosten ausgerichteten nördlichen Fassadenbereich in Anspruch zu nehmen. Immerhin ist zu erwähnen, dass zwischen der für die nördliche Wohnung im Attikageschoss ausgeschiedenen\nTerrasse und dem direkt an diese angrenzenden, der südlichen Wohnung\nzugehörigen Terrassenbereich eine dezente Struktur zu wählen sein wird;\naus den Plänen ist diesbezüglich jedenfalls lediglich eine dünne Trennwand\nersichtlich. Ansonsten wäre der fragliche Terrassenbereich angesichts des\nresultierenden Pergolencharakters dem Fassadendrittel zuzurechnen, was\nals Überschreitung des gemäss § 292 PBG zulässigen Masses zu werten\nwäre (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Bd. 2, S. 1207).\n\n8.5.\nDie rekurrentische Rüge betreffend die Drittelsregel (§ 292 PBG) erweist\nsich als unbegründet.\n\n9.\nIn der Zusammenfassung ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.\n\nDer Wortlaut von Dispositiv-Ziffer II.B.1.d des angefochtenen Entscheids ist\nzu modifizieren wie folgt: \"[Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft] dem Amt für Baubewilligungen\nbetreffend die Erfüllung der Auflage im Sinne der Erwägung lit. G.a)\n(Grenzabstand) dieses Beschlusses die Zustimmung des Eigentümers\nKat.-Nr. 3 nachzuweisen.\"\n\nDie Auflage gemäss Dispositivziffer II.B.1.e ist ersatzlos zu streichen.\n\nR1S.2020.05106 Seite 43\nSodann ist der angefochtene Entscheid mit folgender Nebenbestimmung zu\nergänzen: Dispositiv-Ziffer II.B.1.hbis: \"[Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft\nbzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft] dem Amt für Baubewilligungen abgeänderte Pläne betreffend die Konzeption von abgetrennten\nArbeitsküchen (unter Ausnahme der südlichen Wohnung im Attikageschoss), versehen mit dem Genehmigungsvermerk von Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, Bau und Energieeffizienz, einzureichen und bewilligen zu lassen.\"\n\nIm Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.\n\n10.\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu 7/8 den Rekurrierenden, zu\n1/16 der Bausektion der Stadt Zürich sowie unter solidarischer Haftung für\n1/16 zu je 1/32 den das Baukonsortium bildenden privaten Rekursgegnerschaften aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).\n\n"}