{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nR1S.2020.05106 Seite 40\ngrösserte Ausnützung der Bauparzelle nach der Rechtsprechung nicht den\nSchutz der bereits in den Bau- und Zonenvorschriften eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten geniesst, führt im Lichte der mit Bezug auf die Einordnung überzeugenden Argumente zu keinem anderen Ergebnis. In der\nSumme besteht von vornherein kein Grund, in die von der Bausektion in\nnachvollziehbarer Weise vorgenommene Ermessensbetätigung einzugreifen.\n\n7.5.\nDie rekurrentische Rüge betreffend die Einordnung erweist sich als unbegründet.\n\n8.1.\nDie Rekurrierenden beanstanden im Übrigen die Dimensionierung des Attikageschosses. Die Längsfassaden des Gebäudes würden in allen vier\nVollgeschossen zugunsten von teilweise grosszügigen Loggien zurückspringen. Aufgrund dieses gestaffelten Fassadenverlaufs dürfe bei der Ermittlung des Drittels, auf dem das Dachprofil gemäss § 292 PBG mit dem\nAttikageschoss durchstossen werden dürfe, nicht auf die gesamte Länge\nder Fassade abstellt werden. Als \"betreffende Fassadenlänge\" seien vielmehr die einzelnen Fassadenabschnitte anzusehen; und der fragliche Drittel sei stets einzeln bezogen auf den jeweiligen Fassadenabschnitt zu ermitteln. Die getroffene Lösung führe zu einer markanten Betonung im nördlichen und nordöstlichen Bereich, was durch § 292 PBG gerade verhindert\nwerden soll.\n\n8.2.\nDie Bausektion weist darauf hin, dass als massgebliche Fassadenlänge für\ndie Bestimmung der zulässigen Breite von Dachaufbauen jene Fassade\noder jener Teil der Fassade gelte, welche bzw. welcher eine baulicharchitektonische Einheit bilde. Beim streitigen Projekt führe die Einfassung\nder Loggien das Muster der klar fassadenbildenden Befensterung weiter,\nweshalb letztere als Teil der langgestreckten Fassadengestaltung wahrgenommen würden. Aufgrund ihres untergeordneten Anteils an der gesamten\nFassadenlänge und ihrer moderaten Tiefe (auf der Westseite lediglich von\n0,94 m) würden sie als kleinere Rücksprünge erscheinen, welche im Gesamtbild keine Staffelung der Fassaden bewirken würden.\n\nR1S.2020.05106 Seite 41\n8.3.\nBei § 292 PBG handelt es sich um eine Ästhetiknorm, welche bezweckt,\ndass Dach und Dachaufbauen in einem abgerundeten harmonischen Bild\nals ein aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen. Insbesondere sollen\nüberdimensionierte, dem Dachbereich ein Übergewicht verleihende Aufbauten verhindert werden. Ein Ziel von § 292 PBG ist es, die Dachgestaltung ruhig zu halten, weshalb die Drittelsregel jeweils auf der betreffenden\nFassadenlänge einzuhalten ist. Als in diesem Sinn massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche beziehungsweise welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet. Hierbei\nkann die Fassade geradlinig verlaufen oder auch kleinere Rücksprünge\naufweisen. Die optische Einheit kann auch dann noch gegeben sein, wenn\nFassadenelemente schiefwinklig aneinanderstossen. Werden aber die\nDachflächen eines Gebäudes durch Gebäudeteile (etwa Quergiebel oder\nangebaute Nachbarhäuser) teilweise abgedeckt, hat das Verwaltungsgericht es nicht als rechtsverletzend bezeichnet, wen die massgebliche Fassadenlänge aus dem Mittel zwischen First- und sichtbarer Trauflänge gebildet wird. Entscheidend sind mit Blick auf die ästhetische Motivation der Regelung letztlich die konkreten Verhältnisse im Einzelfall (zum Ganzen Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungsund Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 2, S. 1222 f., mit Hinweisen).\n\n"}