{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nDas Einordnungsgebot kann einer Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände entgegenstehen (Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, Zürich 2001, S. 56 und\n84 f.). Wird die befriedigende Einordnung wegen der Einräumung von Näherbaurechten verneint und aus diesem Grund die Baubewilligung verweigert, bedeutet dies keinen Verzicht auf das nach den primären Bauvorschriften zulässige Volumen, denn die auf einem Grundstück zulässige\nbauliche Nutzung ergibt sich gemäss § 250 Abs. 1 PBG nach Ausnützung,\nBau- und Nutzweise aus der Bau- und Zonenordnung und aus den Bauvorschriften. Der durch ein Näherbaurecht eröffnete Spielraum zur besseren\nAusschöpfung der zulässigen Ausnützung gehört mithin nicht zu den von\nden Bau- und Zonenvorschriften vorgegebenen Nutzungsmöglichkeiten\n(VB.2006.00277 vom 14. März 2007, E. 4.4.2; VB.2004.00120 vom\n1. September 2004, E. 5.2).\n\n7.4.\nMit der Bausektion ist davon auszugehen, dass die Dimensionierung des\nrekursgegenständlichen Bauprojekts dem Massstab in der näheren Umgebung gerecht wird. Entscheidend ist für diese Beurteilung, dass – anders\n\nR1S.2020.05106 Seite 39\nals von den Rekurrierenden insinuiert – nicht einzig die Gebäude an der S.-\nStrasse für die Betrachtung der Körnung massgeblich sein können, sondern dass die gesamte Umgebung des projektierten Bauvorhabens einzubeziehen ist. Namentlich an der R.-Strasse finden sich verschiedentlich –\nob im Sinne von Häuserzeilen zusammengebaut oder als Einzelobjekte –\ngrössere Gebäudekomplexe selbst von grösserer Grundfläche und Dimensionierung. Westlich der Bauparzelle Kat.-Nr. 1 befindet sich der Bahnhof\n[…], ferner existieren verschiedene ebenfalls grossmassstäbliche Grundstücke mit (teilweise ehemaligen) Gewerbeliegenschaften; sodann die Autobahnanlagen […]. Damit kann bei der Beurteilung nicht von einer besonders sensitiven oder schützenswerten Umgebung ausgegangen werden.\nEine besondere Beziehung zu Schutzobjekten (im Sinne von § 203 PBG)\nwird nicht geltend gemacht und ist auch nicht auszumachen. Mithin hat das\nrekursgegenständliche Bauvorhaben den Massstab von § 238 Abs. 1 PBG\nzu erfüllen, welchen Voraussetzungen es ohne weiteres gerecht wird. Zwar\nwird der projektierte Baukörper von den umliegenden Liegenschaften und\nStrassen her (bspw. der R.-Strasse) angesichts der erhöhten Lage ohne\nweiteres zu erkennen sein. Von einer besonderen Dominanz in der Umgebung kann jedoch nicht gesprochen werden. Die – wenngleich angesichts\ndes Terrainverlaufs tiefergelegenen – umliegenden Gebäude weisen ähnliche Geschosszahlen auf; dasselbe gilt im Übrigen für das rekurrentische\nGebäude auf der Parzelle Kat.-Nr. 2. In der Ausrichtung orientiert sich der\nBaukörper an derjenigen der weiteren Gebäude bzw. Häuserzeilen an der\nR.-Strasse (Süd-Nord-Ausrichtung) und passt sich damit stimmig in die\nKörnung ein. Die gewählte architektonische Formensprache ist klar, modern und unauffällig. Gegliedert wird das Gebäude durch die grossen Fensterfronten und die davorliegenden Loggien. Angesichts der keilförmigen\nVerjüngung des Baukörpers in südlicher Richtung kann von einem übertrieben massigen, dominierenden Eindruck keine Rede sein. Wie die Bausektion weiter festhält, gewährleistet der Abschluss des länglichen Baukörpers\ndurch ein je traufseitig präzis zurückversetztes Attikageschoss eine beidseitige Anknüpfung an die Silhouette der direkt benachbarten Wohngebäude.\nDie von den Rekurrierenden zur Hauptsache monierte Vergrösserung des\nFussabdruckes sowie des Gebäudevolumens führt nach dem Gesagten\nweder zu einer proportionalen Überdimensionierung noch zu einer Beeinträchtigung der optischen Erscheinung der Nachbarliegenschaften. Für letzteres sind die Gebäudeabstände zu den Nachbarliegenschaften – trotz der\nerteilten Näherbaurechte – zu gross. Dass eine durch Näherbaurechte ver-\n\n"}