{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nR1S.2020.05106 Seite 37\n7.1.\nDie Rekurrierenden beanstanden die Einordnung des projektierten Bauvorhabens. Die in der Wohnzone W4 zonierte Bauparzelle befinde sich am\nEnde der S.-Strasse an erhöhter und stark exponierter Lage auf der Hügelkuppe zwischen Autobahn A3/SZU/B.-Strasse und R.-Strasse. Angesichts\nder Abmessungen des Grundstücks wäre eine Weiterführung des entlang\nder S.-Strasse vorherrschenden Bebauungsmusters logisch und aufgrund\nder Abstandsvorschriften auch zwingend. Der projektierte Baukörper sei –\nwie bereits erwähnt – nur unter exzessiver Inanspruchnahme von Näherbaurechten realisierbar. Die bebaubare Fläche erhöhe sich aufgrund der\nNäherbaurechte um rund 40 %, was einen Ersatzneubau mit einem Fussabdruck von knapp 360 m2 ermögliche. Der durch Näherbaurechte optimierte Gebäuderiegel stehe in einem krassen Widerspruch zum vorherrschenden Bebauungsbild. Es resultiere ein Gebäuderiese, der die Rücksicht auf die bauliche Umgebung vermissen lasse und die vertretbaren Dimensionen klar sprenge. Der Neubau sei aufgrund seiner exponierten Lage\nvon weit her einsehbar und stelle einen störenden Fremdkörper im homogenen und stark durchgrünten Stadtkörper da.\n\n7.2.\nDie private Rekursgegnerschaft weist darauf hin, dass die Ausgestaltung\ndes Bauvorhabens vonseiten des Amtes für Städtebau und von Grün Stadt\nZürich im Zusammenhang mit dem beantragten Näherbaurecht als besonders sorgfältig beurteilt worden sei. Der Neubau gliedere sich, wie mittels\neines Schwarzplans aufgezeigt werden könne, gut in das bestehende Gefüge ein und übernehme sowohl auf der West- wie der Ostseite die Geometrie der Bauten entlang der S.-Strasse. Angesichts des mehr als doppelten Gebäudeabstands zur Nachbarliegenschaft (Parzelle Kat.-Nr. 2 der Rekurrierenden) könne von einer optischen Bedrängung der Nachbarliegenschaften keine Rede sein.\n\n7.3.\nGemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich\nund in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine\nbefriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für\nMaterialien und Farben.\n\nR1S.2020.05106 Seite 38\nDiese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und\nUmschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in\nsich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. So kann namentlich die Gleichförmigkeit wesentliches Gestaltungsmerkmal einer bestehenden Überbauung sein. Die genügende Einordnung\nfehlt allerdings nicht bereits bei der Einführung einer neuen Formensprache\nin ein einheitliches Bild einer älteren Überbauung; vielmehr ist ein Einordnungsmangel erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage\ngegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet. Eine Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG muss nicht\nideal bzw. \"gut\", sondern lediglich \"genügend\" sein. Dies ist auch dann erfüllt, wenn eine andersartige Gestaltung als besser bzw. als wünschenswert\nqualifiziert würde. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht\nwird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten.\nBlosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum (vgl.\nVB.2018.00395 vom 7. Februar 2019, E. 4.2. ff.).\n\n"}