{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\n6.2.\nWer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann laut Art. 10 Abs. 1 des\nWaldgesetzes des Bundes (WaG) vom Kanton feststellen lassen, ob eine\nFläche Wald ist. Ein solches Interesse hat zunächst der Eigentümer, der\nbei der Nutzung seines Grundstücks durch eine Bestockung eingeschränkt\nwird, ferner der Nachbar, für den sich die Waldfeststellung – etwa hinsichtlich des Waldabstands oder der Ausnützungsziffer – auswirkt. Von Amtes\nwegen ist ein Waldfeststellungsverfahren kraft Art. 10 Abs. 2 WaG durchzuführen, wenn bei der Nutzungsplanung Wald und Bauzone voneinander\nabzugrenzen sind oder wenn die Rechtssicherheit oder ein anderes Verfahren dies im Einzelfall erfordern. In diesem Verfahren wird von den kantonalen Forstbehörden im Gelände festgestellt und verfügt, ob ein Grundstück\noder Teile davon als Wald im Sinn von Art. 2 WaG gelten. Die Waldfeststellungsverfügung hält – als Momentaufnahme ohne Dauerwirkung – fest, ob\neine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren\nKoordinaten an; die Lage und das Ausmass des Waldes sowie die Lage\nder berührten Grundstücke müssen in einem Plan bezeichnet werden. Weil\ndas rechtliche Gehör der Betroffenen zu beachten ist, hat gegebenenfalls\neine öffentliche Auflage zu erfolgen. Das Verfahren wird durch eine Waldfeststellungsverfügung abgeschlossen. Für die Waldfeststellung ist das Amt\nfür Landschaft und Natur (ALN), Abteilung Wald, zuständig (VB.2006.00070\nvom 22. März 2007, E. 3.1).\n\n6.3.\nDie Rekurrierenden bringen nicht vor, dass sie mit Bezug auf die Bestockung westlich der Bauparzellen bzw. der Parzellen Kat.-Nrn. 3, 7 und 9 ein\nWaldfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 10 WaG eingeleitet hätten.\nMit Bezug auf die Waldfeststellung im nutzungsplanerischen Verfahren hält\ndie Bausektion fest, dass anlässlich der umfassenden Revision der BZO im\n\nR1S.2020.05106 Seite 36\nJahre 2016 im Bereich der Bauparzelle keine Waldfeststellung anhand genommen und auch keine entsprechende Anordnung im kommunalen Zonenplan getroffen worden sei. Da das die Bauparzelle umgebende Gebiet\noffenkundig nicht bereits als Wald ausgeschieden bzw. festgestellt worden\nist, gelten Bestockungen wie die vorliegende gemäss Art. 13 Abs. 2 WaG\ngrundsätzlich nicht als Wald. Eine Waldfeststellung im fraglichen Gebiet\nkann daher lediglich im Rahmen einer Nutzungsplanänderung oder aber\nbei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse vorgenommen werden (Art. 13 Abs. 2 WaG). Letzteres wurde vorliegend nicht dargetan und\nist angesichts der Lage der fraglichen Bestockung im weitgehend überbauten Gebiet auch nicht anzunehmen. Die rekurrentische Rüge erweist sich\nnicht zuletzt (auch) deshalb unbegründet, weil den Ausführungen der Rekurrierenden keinerlei Darlegungen zu entnehmen sind, weshalb die im\nRahmen der Nutzungsplanung vorgenommene (unterbliebene) Waldfeststellung am fraglichen Ort den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechen\nsollte (Art. 2 WaG, Art. 1 der Waldverordnung des Bundes [WaV], Art. 2\nKWaG). Die blosse Bezugnahme auf die räumliche Ausdehnung der Bestockung reicht dafür nicht aus. Insbesondere fehlen Darlegungen, inwiefern\nes sich bei der Bestockung um Waldbäume bzw. Waldsträucher handelt\nund inwiefern der fragliche Bereich Waldfunktionen erfülle. Analog zu den\nvorstehenden Ausführungen betreffend die Schutzwürdigkeit der Gartenanlage wäre derart im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zumindest\nglaubhaft zu machen, sodass die Annahme von Wald im fraglichen Bereich\nals wahrscheinlich erschiene. Anlässlich des durchgeführten Referentenaugenscheins ergaben sich keine Hinweise darauf, wonach die gesetzgeberischen Voraussetzungen für eine Waldfeststellung im fraglichen Bereich\nerfüllt sein könnten. Der Charakter der Bestockung sowie die dortigen ökologischen Gegebenheiten wurden von den Rekurrierenden auf Lokal nicht\nthematisiert. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Betrachtungen.\n\n6.4.\nDie rekurrentische Rüge betreffend Waldfeststellung erweist sich als unbegründet.\n\n"}