{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\n5.2.\nDer Garten auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 figuriert nicht im Gartendenkmalpfle-\nge-Inventar der Stadt Zürich. Demgemäss besteht für den fraglichen Gartenbereich keine Schutzvermutung. Wollten die Rekurrierenden – abseits\nder Inventarisierung – eine Schutzwürdigkeit des Gartens im Sinne von\n§ 203 Abs. 1 lit. f PBG nahelegen, wäre eine (potentielle) Schutzwürdigkeit\nder fraglichen Anlage darzutun. Die Geltendmachung eines (allfälligen)\n\nR1S.2020.05106 Seite 34\nSäumnisses des zuständigen Gemeinwesens bei der Inventarerstellung erfordert konkrete Darlegungen dahingehend, dass bzw. weshalb ein Objekt\nschutzwürdig ist. Aufgrund dieser Darlegungen muss anzunehmen sein,\ndass die Schutzwürdigkeit wahrscheinlich ist (VB.2011.00759 vom\n11. Juli 2012, E. 2.4., mit weiteren Hinweisen; VB.2019.00748 vom 20. August 2020, E. 12.1.2).\n\n5.3.\nDiese Anforderungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die blosse\n(unbelegte) Behauptung der Rekurrierenden, der Garten auf der Parzelle\nKat.-Nr. 1 sei (mutmasslich) vom bekannten Landschaftsarchitekten Gustav\nAmmann entworfen worden, genügt nicht. Ohnehin wäre – würde dies zutreffen – zusätzlich darzutun, inwiefern der Charakter des Gartens für das\nWerk des fraglichen Architekten typisch bzw. inwiefern die konkrete Ausgestaltung des Gartens für sich schutzwürdig erscheine. An derartigen Darlegungen fehlt es vorliegend von vornherein. Anlässlich des durchgeführten\nReferentenaugenscheins fanden sich im südlichen (Garten-)Bereich der\nParzelle Kat.-Nr. 1 keine besonderen gestalterischen Elemente, welche Anlass zur Vermutung einer Schutzwürdigkeit geben könnten (vgl. die Fotos\n19-26). Die Vertreter der Rekurrierenden äusserten sich anlässlich des Augenscheins denn auch nicht zu solchen Elementen bzw. nahmen auf die\nGartengestaltung keinerlei Bezug. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich\nweitere Abklärungen.\n\n5.4.\nDie Rüge betreffend die (behauptete) Schutzwürdigkeit der Gartenanlage\nist unbegründet.\n\n6.1.\nDie Rekurrierenden weisen ferner darauf hin, dass sich westlich der S.-\nStrasse und des Baugrundstücks ein weitläufiger Grünbereich mit waldartigem Baumbestand in der Böschung auf den Parzellen Kat.-Nrn. 3 und 7\nsowie mit Laubbäumen entlang der südlichen und nördlichen Grenze zur\nParzelle Kat.-Nr. 7 erstrecke. Die gemäss § 2 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) erforderliche Mindestfläche von 800 m2 werde klar überschritten; die Mindestbreite von 12 m werde fast durchwegs erreicht. Es bestünden mithin gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Flächen\n\nR1S.2020.05106 Seite 35\num Wald im Rechtssinne handle. Die Stadt Zürich habe nördlich der B.-\nStrasse (westlich der L.-Strasse) anlässlich der Zonenplanung ein grösseres Gebiet als Wald ausgeschieden. Es stelle sich die Frage, weshalb im\nhier interessierenden Bereich südlich der B.-Strasse auf eine solche Feststellung verzichtet worden sei. Sollte die Bausektion (bzw. die Stadt Zürich)\nnoch keine Waldfeststellung durchgeführt haben, sei dies nachzuholen.\nFolge sei, dass der Bauparzelle Kat.-Nr. 8 die planungsrechtliche Baureife\nfehle.\n\n"}