{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nMit Bezug auf die Dimensionierung der Kehrmöglichkeit hält die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – für den Fall einer Zufahrtsstrasse im\nunteren Anwendungsbereich – fest, dass, sofern über die fragliche Stichstrasse nur wenige Grundstücke erschlossen werden und auf diesen jeweils eine eigene Kehrmöglichkeit besteht, die Strasse dennoch als verkehrssicher bzw. als den Anforderungen genügend beurteilt werden kann.\nEbenso lässt sich in solchen Verhältnissen, wie das Verwaltungsgericht\nfesthält, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht in jedem\nFall eine normalienkonforme Kehrmöglichkeit am Ende der Strasse fordern\n(VB.2016.00566 vom 8. Juni 2017, E. 4.2.3 und E. 5.2-5.4, bestätigt mit\nBGr 1C_433/2017 vom 17. April 2018, E. 4.5.1-4.5.3). Der vorliegende Fall\nist mit dem vom Verwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt ohne weiteres\nvergleichbar. Eine Kehrmöglichkeit ist in der Unterniveaugarage im projektierten Baukörper vorgesehen; auf der Parzelle Kat.-Nr. 2 der Rekurrierenden besteht eine eigene Kehrmöglichkeit. Sodann weitet sich die Strassenparzelle der S.-Strasse (Kat.-Nr. 5) an deren Ende erheblich aus, d.h. bis\nauf eine Breite von ca. 5,7-6,8 m über eine Länge von ca. 15 m (unter Ausschluss des wiederum verengten Teilstücks in unmittelbarer Nähe des\nBaugrundstücks). Die Verhältnisse lassen ein Wenden von Personenwagen, wenngleich bei Notwendigkeit etwas aufwändigerer Manöver, durchaus zu. Angesichts der geringen Verkehrsdichte entsteht dadurch keine\nVerkehrsgefährdung. Die Einforderung eines normalienkonformen Wendeplatzes wäre an besagter Stelle, zumal unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse (bzw. des gegen Westen stark abfallenden Terrains) sowie der innerstädtischen Verhältnisse gleichsam unverhältnismässig. Den Rekurrierenden ist immerhin insoweit beizupflichten, dass auf besagter Fläche ein Wenden längerer bzw. grösserer Fahrzeuge (Lastwagen,\nLieferdienste) ohne Beanspruchung der Fläche der Parzelle Kat.-Nr. 2 (der\nRekurrierenden) nicht möglich ist. Letzteres vermag freilich keine relevanten Missstände zu begründen. Zum einen wird die Bauparzelle Kat.-Nr. 1\nüber die R.-Strasse (R.-Strasse 1) adressiert; der entsprechende Zugang\n(auch für Lieferdienste) wird über die Fusswegparzelle Kat.-Nr. 6 von der\nR.-Strasse her erfolgen. Eine regelmässige Benützung der S.-Strasse\ndurch Zulieferfahrzeuge kann mithin, zumal dieser Zugang sich nicht intuitiv\nerschliesst, ausgeschlossen werden. Ebenso wird der Zugang für die öf-\n\nR1S.2020.05106 Seite 33\nfentlichen Dienste (Kehricht) sowie – wie bereits erwähnt – die Notzufahrt\nvon der R.-Strasse her erfolgen. Insoweit ist auch diesbezüglich bzw. für\nKehricht- oder Notfallfahrzeuge ein Wendeplatz an der S.-Strasse nicht\nbzw. nur im Ausnahmefall erforderlich (vgl. VB.2016.00566 vom 8. Juni\n2017, E. 4.2.3). Die Bausektion hat damit ihr Ermessen in ohne weiteres\nzulässiger und nachvollziehbarer Weise betätigt.\n\n4.6.\nEine besondere Gefährdung der Fahrradfahrer bei der Einfahrt in die insgesamt acht Abstellplätze fassenden Unterniveaugarage ist entgegen der\nVorbringen der Rekurrierenden nicht anzunehmen. Entsprechende Vorbringen sind offensichtlich unbegründet. Ebenso ist unerfindlich, weshalb\ndie Lage der Fahrradabstellplätze (in der Unterniveaugarage, im Bereich\ndes einen Treppenhauses bzw. Lifts) unvorteilhaft sein sollte. Die Ermessensbetätigung der Vorinstanz ist zu schützen.\n\n4.7.\nDie Rüge der Rekurrierenden betreffend die Zufahrtsverhältnisse erweist\nsich als unbegründet.\n\n5.1.\nDie Rekurrierenden halten weiter dafür, es bestünden Anhaltspunkte, wonach die aktuell auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 (südlich des Altbaus) bestehende Gartenanlage den Charakter eines Schutzobjektes gemäss § 203 Abs. 1\nlit. f PBG erfüllen könnte. Die Anlage könnte gemäss Auskunft des für die\nQuartierentwicklung zuständigen Vorstandsmitglieds des Quartiervereins X\nmöglicherweise vom bekannten Landschaftsarchitekten Gustav Ammann\nentworfen worden sein. Die Frage der Schutzwürdigkeit der Gartenanlage\nsei deshalb vorgängig gutachterlich abzuklären.\n\n"}